Kennzeichnungen

Um sichere Produkte für den europäischen Markt anbieten zu können, ist die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zwingend notwendig. Nachfolgend möchten wir einen Überblick über die für unser Sortiment wichtigsten Richtlinien und Verordnungen geben. Diese Übersicht ist eine Hilfestellung, erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzt keinesfalls eine individuelle Beratung.

CE Kennzeichnungen

CE-Kennzeichnung = Communautés Européennes
Durch die Anbringung der CE-Kennzeichnung bestätigt der Hersteller, dass das Produkt den Anforderungen der zutreffenden europäischen Richtlinie entspricht. Die CE-Kennzeichnung darf nur durch den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten angebracht werden, sie ist kein Prüfzeichen, das von einer Zertifizierungsstelle vergeben wird.
Das Zeichen ist in EU Richtlinie 93/68/EWG geregelt.
Die Größe muss mindestens 5mm betragen und die Proportionen sind bei Vergrößerungen einzuhalten.
Achtung! Gemäß ProdSG §7 (2) ist die CE-Kennzeichnung wie folgt geregelt:
Ein Produkt muss mit CE gekennzeichnet werden, wenn eine Richtlinie dies vorschreibt.
Ein Produkt darf nicht mit CE gekennzeichnet werden, wenn eine Richtlinie oder Verordnung die CE-Kennzeichnung
nicht vorschreibt! (Verbot!)
CE ist:
» kein Herkunftszeichen
» kein Güte- oder Qualitätszeichen
» kein Normkennzeichen

CE bezieht sich nur auf Produkte.
CE behandelt nur Mindestsicherheitsanforderungen.
CE ist gesetzlich vorgeschrieben.
Reisepass für den europäischen Binnenmarkt u.a. für folgende Produkte:
» Spielzeug
» Persönliche Schutzausrüstungen
» Medizinprodukte
» Elektro- und Elektronikgeräte (Niederspannung, EMV, RoHS)

WEEE

Die Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte
(WEEE – Waste Electrical and Electronic Equipment) ist in Deutschland ebenfalls mit dem ElektroG umgesetzt.
Oberstes Ziel der Richtlinie: Verringerung von Schadstoffen in der Elektronik sowie die Vermeidung und Reduzierung von Elektronikschrott durch Wiederverwendung.
Die Verwertung und das Recycling der Altgeräte ist durch die Hersteller zu übernehmen, so dass private Haushalte ihre Altgeräte kostenlos bei kommunalen Sammelstellen zurückgeben können.

RoHS

Die Richtlinie 2011/65/EG zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (RoHS – Restriction of hazardous substances) – ehemals: RL 2002/95/EU, ist für alle Mitgliedstaaten der EU gültig.
Oberstes Ziel der Richtlinie: problematische Substanzen aus Elektro- und Elektronikgeräten zu verbannen, wie z.B. bleihaltige Lotverbindungen oder giftige Flammschutzmittel bei der Herstellung von Kabeln. Ziel ist die Entwicklung und Einführung entsprechender Ersatzprodukte.
Reglementierte Substanzen: Blei, Cadmium, Quecksilber, Chrom-Vl-Verbindungen, Polybromiertes Biphenyl (PBB), Polybromiertes Diphenylether (PBDE).

EU Richtlinie 2009/48/EG - Sicherheit von Spielzeug

EU-Richtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug vom 18.06.2009 ist für alle Mitgliedsstaaten der EU gültig seit 20.07.2011 bzw. hinsichtlich der chemischen Anforderungen seit 20.07.2013.
» Die alte Richtlinie 88/378/EWG vom 03.05.1988 ist aufgehoben und die Normenreihe DIN EN 71 wird regelmäßig überarbeitet und dem Stand der Technik angepasst.
» In Deutschland wurde die Richtlinie mit der 2. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz umgesetzt, gültig seit 20.07.2011.
Oberstes Ziel der Richtlinie: Schutz der Sicherheit und Gesundheit von Kindern unter 14 Jahren vor unsicherem Spielzeug. Die Einhaltung der Spielzeugrichtlinie wird vermutet, wenn
» die Anforderungen der harmonisierten Normen EN 71, Teil 1, 2 und 3 von dem Spielzeug eingehalten werden. Dokumentiert in Prüfberichten von akkreditierten Prüfinstituten oder auch von einem Hersteller in Eigenverantwortung, sofern er über Fachkenntnis und Prüfmittel verfügt.
» die Anforderungen an weitere chemische Stoffe, gemäß einschlägiger Richtlinien und REACh-Verordnung, wie Phthalate, AZO-Farbstoffe, Formaldehyd, u.a. eingehalten werden.
» Technische Dokumente, wie Sicherheitsbewertung, Materiallisten (BOM), Sicherheitsdatenblätter der Chemikalien und Beschreibungen des angewandten Konformitätsbewertungsverfahrens, jeweils bezogen auf den Artikel vorliegen.
» alle erforderlichen Kennzeichnungen angebracht wurden.
» falls erforderlich, eine Gebrauchsanleitung beiliegt.

EU Verordnung VO 1907/2006 – REACh

REACh steht für Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals (Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung von Chemikalien). Die REACh-Verordnung ist am 01.07.2007 in allen Ländern der EU (sowie in Island, Liechtenstein und Norwegen) in Kraft getreten.

» Erfassung von physikalischen, chemischen, toxikologischen und ökotoxikologischen Daten über chemische Stoffe. Förderung alternativer Beurteilungsmethoden für die von den Stoffen ausgehenden Gefahren (z.B. Minimierung durchzuführender Tierversuche) und die Ergreifung geeigneter Maßnahmen.
» Verbesserung des Gesundheitsschutzes für Mensch und Tier, verbesserter Schutz und Schonung der Umwelt mittels Minimierung der durch Chemikalien verursachten Gefahren.
» Ersatz von besonders kritischen Stoffen durch weniger kritische Stoffe. Bis 2020 sollen Chemikalien so hergestellt und eingesetzt werden, dass nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt so gering wie möglich gehalten werden. "No data- no market": Stoffe, zu denen keine ausreichenden Kenntnisse vorliegen, dürfen weder hergestellt noch vermarktet werden.
Bei Nichteinhaltung der REACh-VO gilt in Deutschland seit dem 23.07.2013 die Chemikalien-Sanktionsverordnung (ChemSanktionsV). Sie regelt u.a.:
» Geldbußen für Verstöße gegen Auskunftspflichten (bis zu 50.000 Euro),
» Freiheitsstrafen für Verstöße gegen Beschränkungen (bis zu 5 Jahre).
Anhang XVII regelt Verbote und Beschränkungen von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen, die aufgrund unannehmbarer Risiken für die menschliche Gesundheit oder Umwelt nicht oder nur eingeschränkt hergestellt, in den Verkehr gebracht oder verwendet werden dürfen.
Konkrete Verwendungsverbote für Stoffe, z.B. Cadmium in Kunststofferzeugnissen, Phthalate in Kinderspielzeug, Toluol in Klebstoffen und Farbsprühdosen, usw...
Kandidatenliste, Stoffe mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften (Substances of Very High Concern = SVHC). (http://echa.europa.eu/chem_data/authorisation_process/candidate_list_table_en.asp)
Für die aufgeführten Stoffe wurden Informationen zu schädlichen Wirkungen auf Mensch (CRM-Stoffe: cancerogen, mutagen, reproduktionstoxisch) und Umwelt (PBT: persistent, bioakkumulierend, toxisch) zusammengestellt und diese Stoffe unterliegen umfangreichen Informationspflichten.
Die SVHC-Liste wird zweimal jährlich aktualisiert.

EU Richtlinien

Richtlinien sind Rechtsakte der Europäischen Union. Sie sind allgemeine Regelungen, die von den Mitgliedstaaten innerhalb einer bestimmten Frist, meist 2 Jahren, in staatliches Recht umzusetzen sind. Sie sind hinsichtlich des Zieles verbindlich. In Deutschland werden sie in der Regel in einem förmlichen Gesetz oder einer Verordnung umgesetzt. Beispiel: Spielzeugrichtlinie: EG-Richtlinie 2009/48/EG seit 20.07.2011 gültig (chemische Anforderungen: seit 20.07.2013 gültig) – ehemals: 88/378/EWG.

Länderspezifische Gesetze

Ein Gesetz ist eine Sammlung von allgemein verbindlichen Rechtsnormen, das in einem förmlichen Verfahren vom Gesetzgeber erlassen wird. Die Gesetze werden von einem Land erlassen und sind nur dort gültig. Beispiele für deutsche Gesetze: ProdSG - Produktsicherheitsgesetz LFGB – Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch.

EU Verordnung

Eine EU-Verordnung ist ein Rechtsakte, die allgemeine Geltung hat, in allen ihren Teilen verbindlich ist und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat der EU gilt. Sie muss nicht in nationales Recht umgesetzt werden. Sie ist, soweit keine Übergangsfristen festgelegt sind, innerhalb von 28 Tagen gültig. Beispiele: Verordnung 1935/2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen.

Länderspezifische Verordnungen

Die Verordnung begründet, ebenso wie ein Gesetz, Rechte und Pflichten gegenüber Jedem und gilt daher für Jeden, wird jedoch nicht in einem förmlichen Gesetzgebungsverfahren verabschiedet. Von Ländern erlassene Verordnungen, die i.d.R eine europäische Richtlinie in nationales Recht umsetzen. Beispiele für deutsche Verordnungen: Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug (2. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz) Verordnung über die Bereitstellung von persönlichen Schutzausrüstungen auf dem Markt (8. Verordnung zum ProdSG).

Normen

Normen (DIN, EN, ISO) sind Empfehlungen und technische Vorschläge, um nachzuweisen, dass Anforderungen von Verordnungen und Richtlinien eingehalten werden. Werden diese Empfehlungen eingehalten, wird davon ausgegangen, dass das Produkt dem aktuellen Stand der Technik entspricht. Normen legen Anforderungen und Grenzwerte an Produkte fest, die gemäß definierten Prüfverfahren und mit festgelegten Messmitteln nachweisen, ob ein Produkt die Norm und damit die Verordnung oder Richtlinie erfüllt oder nicht. Normen stellen sicher, dass überall unter den gleichen Bedingungen geprüft wird. Alle Prüfinstitute, die nach Norm prüfen und akkreditiert sind, müssen gemäß den beschriebenen Verfahren und mit den definierten Prüfmitteln prüfen. So ist sichergestellt, dass die Prüfberichte, in denen die Ergebnisse festgehalten sind, vergleichbar sind.

EU Verordnung VO 1935/2004

- Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen Diese Rahmenverordnung ist in Deutschland und allen EU-Mitgliedstaaten seit dem 27.10.2006 gültig. Oberstes Ziel der Verordnung: Materialien und Gegenstände müssen so hergestellt sein, dass ihre stofflichen Bestandteile unter den normalen und vorhersehbaren Verwendungsbedingungn nur in Mengen auf Lebensmittel übergehen, die die Gesundheit des Verbrauchers nicht gefährden. Aus den Produkten dürfen nur so geringe Mengen auf das Lebensmittel übergehen, die zu keiner Veränderung der Zusammensetzung des Lebensmittels führen und die das Lebensmittel hinsichtlich Geruch und Geschmack nicht beeinträchtigen. Die Verordnung regelt alle Materialien (z.B. Kork, gummi, Glas, Metalle, Kunststoffe, Silikone, Holz) und Gegenstände (z.B. Aluminiumfolien, Kochgeschirr, Geschirr, Aufbewahrungsdosen aus Kunststoff, Metall, Keramik / Porzellan), die dazu bestimt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen. Für Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berühung zu kommen, gibt es die EU Verordnung 10/2011. Diese Verordnung enthält eine Auflistung von Substanzen (Positivliste), die für die Herstellung der Lebensmittelbedarfsgegenstände verwendet werden dürfen. Die aufgelisteten Substanzen sind gesundheitlich beurteilt und bewertet. Weiterhin wurden stoffspezifische Migrationsgrenzwerte festgelegt. Die Liste beschränkt sich auf Kunststoffe und Zellglas. Achtung: Die o.g. Verordnungen sehen keine CE-Kennzeichnung vor. Lebensmittelbedarfsgegenstände dürfen nicht mit CE gekennzeichnet werden
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